Aktuell
Freitag, 22. November 2024
Jahresschlusshöck, Anmeldung erforderlich
Jahresschlusshöck Anmeldung an: sekretariat@bachtelpilz.ch
Pilzkontrolle
Während der Saison (August bis Oktober).
Samstag und Sonntag
von 17.00h - 18.00 Uhr.
Altes Feuerwehrdepot
Schlipfstrasse, 8636 Wald
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Pilzvergiftung
Massnahmen bei einer Pilzvergiftung
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Statuten

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Art. 1: Name und Sitz

Unter dem Namen „Pilzverein am Bachtel“ besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 8636 Wald. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 2: Zweck und Aufgaben

  1.     Der Verein dient folgenden Zwecken
  •          Förderung der Pilzkunde für Vereinsmitglieder und interessierte Kreise rund um den Bachtel
  •          Schutz der einheimischen Pilze
  •          Verhindern von Pilzvergiftungen
  •          Zusammenarbeit mit Behörden der Region und deren fachlichen Unterstützung
  •          Vermitteln von Kenntnissen zur Verwertung der Pilze
  •          Pflege der Geselligkeit
  1.     Der Verein sucht die vorerwähnten Aufgaben zu erreichen durch
  •          Bestimmungsabende
  •          Exkursionen
  •          Vorträge
  •          Anlage und Unterhalt einer Fachbibliothek
  •          Kochabende
  •          Gemeinsame Wanderungen
  •          Familienplausch-Anlässe

Art. 3: Mittel

Der jährliche Mitgliederbeitrag, wird von der Generalversammlung festgesetzt. Er beträgt höchstens CHF 150.-. Doppelmitglieder bezahlen einen reduzierten Beitrag. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit. Jahresbeiträge sind bis zum 1. Juni des laufenden Jahres zu bezahlen. Nichtbezahlung (trotz Mahnung) des Jahresbeitrags zieht automatisch den Ausschluss aus dem Verein mit sich. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist auf den maximalen Mitgliederbeitrag begrenzt.

Art. 4: Mitgliedschaften

4.1 Mitgliedschaft

Der Verein setzt sich zusammen aus Aktivmitgliedern, Doppelmitgliedern, Ehrenmitgliedern und Passivmitgliedern oder Gönnern.

4.2 Aufnahme

Die Aufnahme von Aktiv- oder Doppel- und Passivmitgliedern erfolgt durch den Vorstand nach Einreichen einer Beitrittserklärung.

Wird einer Person durch den Vorstand die Aufnahme verweigert, so steht ihr das Recht zu, gegen diesen Entscheid zuhanden der Generalversammlung Einsprache zu erheben.

4.3 Doppelmitglieder

Im gleichen Haushalt eines Aktivmitglieds lebende Angehörige können dem Verein als Doppelmitglieder beitreten.

4.4 Ehrenmitglieder

Personen, die sich um den Verein oder die Pilzkunde besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung verliehen.

4.5 Passivmitglieder (Gönner)

Passivmitglieder werden auf Beschluss des Vorstandes aufgenommen.

Art. 5: Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  •          bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
  •          bei juristischen Personen durch Austritt oder Auflösung

Art. 6: Austritt oder Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit auf das Ende eines Kalenderjahres möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens vier Wochen vor Jahresende an den Vorstand gerichtet werden.

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.

Art. 7: Organisation

7.1 Organe

Die Organe des Vereins sind

  •          Die Generalversammlung
  •          Der Vorstand
  •          Die Rechnungsrevisoren

7.2 Die Generalversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im 1. Quartal statt. Sie hat folgende Aufgaben:

  1.     Wahl des/der Stimmenzähler
  2.     Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
  3.     Abnahme Jahresbericht des Präsidenten
  4.     Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichts
  5.     Entlastung des Vorstandes
  6.     Festsetzung des Budgets
  7.     Festsetzung der Jahresbeiträge
  8.     Festsetzung der Finanzkompetenz des Vorstandes für das kommende Jahr
  9.     Wahl des Präsidiums, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisoren/Revisionsstelle
  10.   Genehmigung des Jahresprogramms
  11.   Verleihen der Ehrenmitgliedschaft
  12.   Verschiedenes

Ausserordentliche Generalversammlungen können durch Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder angeordnet werden.

Die Generalversammlung wird vom Präsidium (Co-Präsidium) unter Angabe der Geschäfte mindestens  14 Tage vor dem Versammlungstag durch schriftliche Einladung einberufen. Allfällige Anträge aus Mitgliederkreisen müssen bis Ende des Kalenderjahres dem Präsidenten schriftlich eingereicht werden. Beschlüsse sind nur zulässig über Geschäfte, die in der Einladung angekündigt wurden.

Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das absolute Mehr. Bei Stimmengleichheit hat das Präsidium den Stichentscheid. Wird das Präsidium von 2 Personen besetzt (Co-Präsidium), verfügen diese über je 1 volle Stimme. Können sie sich bei Stichentscheiden nicht einigen, entscheidet das Los.

7.3 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus einem Präsidium (Co-Präsidium) und mindestens fünf weiteren Mitgliedern zusammen. Er konstituiert sich selber. Bei einem Co-Präsidium wird die Zuständigkeit in Form einer schriftlichen Kompetenzregelung im Zweierteam festgehalten.

  •          Das Präsidium (Co-Präsidium) leitet die Verhandlungen und ist um die Ausführung der Beschlüsse des Vereins besorgt. Es erstattet der Generalversammlung schriftlich Bericht über die Vereinstätigkeit.
  •          Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen das Präsidium (Co-Präsidium) oder der Vizepräsident zusammen mit dem Aktuar oder dem Kassier kollektiv zu zweien.
  •          Der Aktuar führt die Protokolle, erledigt die administrativen Arbeiten, verschickt Mitteilungen und Einladungen an die Vereinsmitglieder sowie die Texte für die Tagespresse.
  •          Der Kassier führt das Mitgliederverzeichnis und besorgt das Rechnungswesen. Er erstellt zuhanden der Generalversammlung Jahresrechnung, Bilanz und Budget.
  •          Der Bibliothekar und Materialverwalter unterhält die Fachbibliothek und das weitere Vereinsinventar.
  •         Der Vizepräsident kann für besondere Aufgaben eingesetzt werden. Im Fall eines Co-Präsidiums benötigt es keinen Vizepräsidenten.
  •          Der Hüttenwart ist verantwortlich für das Pilzlokal.

7.4 Die Revisionsstelle

Die Revisionsstelle besteht aus zwei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied. Die Kommissionsmitglieder werden für drei Jahre gewählt. Jährlich scheidet das amtsälteste Mitglied aus. Jährlich wird ein neues Ersatzmitglied gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Anstelle von Vereinsmitgliedern kann die Generalversammlung auch eine Treuhandfirma als Revisionsstelle wählen.

Art. 8: Statutenrevision

Zu einer Statutenrevision bedarf es einer 2/3-Mehrheit der an der Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Art. 9: Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur zustande kommen, wenn sich ¾ der an der GV anwesenden Mitglieder dafür aussprechen.

Das Vereinsvermögen (nach Abzug der Auflösungskosten) wird unter alle aktuellen Mitglieder proportional zu ihrer Vereinszugehörigkeit (Anzahl Jahre) und unabhängig der Art ihrer Mitgliedschaft (passiv oder aktiv) verteilt.

Art. 10: Inkrafttreten

Diese Statuten sind am 09.02.2018 von der Generalversammlung angenommen und in Kraft gesetzt worden. Sie ersetzen die Statuten vom 12.02.2013

14.03.2002

Genehmigung der Statuten durch die Gründerversammlung

14.03.2002

Genehmigung der Statuten durch den Verbandsvorstand VSVP, Verlesung während der Gründerversammlung

GV der Jahre 2003

bis

2008

Statutenänderung: Abschaffung der Pilzbestimmungskommission

Statutenänderung: Einführung Haftungsbeschränkung der Mitglieder

Statutenänderung: Änderung betreffend Vorstand, der Vorstand konstituiert sich selbst

GV 2012

Revision der Statuten, Klärung diverser Punkte wie Wahlen, Zeitpunkt Einreichung Anträge der Mitglieder für die GV, Unterschriftenregelung Vorstand (keine Einzelunterschriften mehr), Artikel-Nummerierung, diverse klarere Formulierungen

GV 2013

Statutenänderung: Bedingt durch Co-Präsidium

GV 2017

Statutenänderung: Bedingt durch Kündigung am VSVP

GV 2021

Statutenänderung: Art. 9 Vereinsvermögen an Mitglieder verteilen